Die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers unterliegen dem Abzugsverbot, selbst wenn diese betrieblich bzw. beruflich genutzt werden oder normalerweise als Arbeitsmittel anzusehen wären (z.B. Bücherregale oder Schreibtische).
Ausschließlich beruflich verwendbare Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise ein Schreibtisch oder ein dazugehöriger Drehsessel sind steuerlich jedoch dann absetzbar, wenn sie gesondert (unabhängig von der übrigen Einrichtung beispielsweise anlässlich der Aufnahme der Berufstätigkeit) angeschafft werden.
Typische Arbeitsmittel hingegen, wie Drucker und Faxgeräte, sind bei beruflicher Verwendung steuerlich immer abzugsfähig, auch wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer verwendet werden.
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Stand 08/04/2020
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