Darunter fallen Geräte und Materialien, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind, wie beispielsweise:
Bei Arbeitsmitteln, die nicht mehr als 400 Euro (ab 2020: 800 Euro) kosten, handelt es sich um sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“.
Diese können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in welchem diese angeschafft wurden. Übersteigen die Kosten jedoch die Grenze von 400 Euro, können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten nur verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg absetzen.
Haben Arbeitnehmer sich ein Arbeitsgerät für mehr als 400 Euro nach dem 30. Juni gekauft, können sie im ersten und im letzten Jahr nur die halbe Abschreibung (Afa) absetzen.
Für bestimmte Arbeitsmittel, welche eine private Nutzung seitens des Steuerpflichtigen nicht ausschließen, sieht die Gesetzgebung den Abzug eines Privatanteils vor. Beispielsweise wird bei Ausgaben für einen Computer ein Privatanteil von zumindest 40 Prozent unterstellt. Möchten Arbeitnehmer einen geringeren privaten Anteil berücksichtigt haben, müssen sie die geringere private Nutzung nachweisen.
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Stand 08/04/2020
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