Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Sämtlichen Arbeitnehmern steht ein jährliches Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro zu, welches bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird.
Möchten Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben, welche im Rahmen der Berufsausübung entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden absetzen, müssen diese zusammengerechnet das Werbungskostenpauschale von 132 Euro übersteigen
Erst dann wirken sich die Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung steuermindernd aus.
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Stand 08/04/2020
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