Artikel 16 Recht auf Berichtigung: Revision

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Artikel 16 Recht auf Berichtigung

 

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

 

 


Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.01.2019


 

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