Wien (OTS) - In einem Verfahren um eine Kündigung eines Oberkellners trat ein Umstand zu Tage, der in der Gastronomie weit verbreitet ist. Es geht um das Ende der Arbeitszeit bei einem Spätdienst.
Im Fall des Oberkellners T. A. waren bei einem Spätdienst Arbeitszeiten bis 0.30 Uhr vorgesehen. Die Feststellung des tatsächlichen Arbeitsendes trifft der Arbeitgeber an Hand der Umsatzberichte, die den Kassaschluss ausweisen.
Nach Kassaschluss muss die Abrechnung vorgenommen werden.
Allein diese Abrechnung nimmt 20 Minuten in Anspruch. Das Arbeitsende setzt der Arbeitgeber mit Kassaschluss plus Aufrunden auf die nächste halbe Stunde fest.
Die ArbeitnehmerInnen müssen aber auch vor dem Zusperren des Restaurants außer der Abrechnung noch eine Reihe anderer Tätigkeiten erledigen –
die unmöglich in der vom Arbeitgeber gewährten Aufrundung erledigt werden können.
Das bedeutet, dass die Beschäftigten im Spätdienst Leistungen für den Arbeitgeber erbringen, die außerhalb der anerkannten Arbeitszeit und somit unbezahlt erledigt werden.
Die AK fordert, dass die Zeit für diese Tätigkeiten in die elektronischen Zeitaufzeichnungen einfließen und entsprechend entlohnt werden müssen.
T. A.: „Lokalschluss war um 0.30 Uhr. Manchmal sind aber Gäste erst um 0:15 Uhr gekommen und haben noch eine Flasche Wein bestellt. Die sind dann auch noch lange gesessen, um die Flasche auszutrinken. Kurz vor Dienstschluss haben wir immer auch gefragt, ob wir noch eine letzte Runde bringen dürfen. Der Chef hat aber die Order ausgegeben, dass man den Gästen nicht sagen durfte, dass sie gehen müssen.“ So konnte manchmal der Spätdienst fast zum Frühdienst werden. Der Gast ist König – ja, aber nicht einseitig zu Lasten der Gesundheit der betroffenen ArbeitnehmerInnen und ohne entsprechende Entlohnung.
Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren. #fürimmer.
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