Neue Regeln für Kurzarbeit bis Ende September

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    Von Pathfinder
    Neue Regeln für Kurzarbeit bis Ende September

    Regeln für Kurzarbeit bis Ende September

     

    Zahlreiche Betriebe haben den zeitlichen Rahmen der Kurzarbeit bereits ausgeschöpft. Nun liegt eine Richtlinie vor, mit der die Kurzarbeit bis Ende September ausgedehnt werden kann. Außerdem wurde eine Regelung getroffen, die Unternehmen vor drohenden Rückzahlungen bewahrt.

     

    Mehr als 8.600 Unternehmen haben im Bundesland Salzburg in Folge der Corona-Krise Kurzarbeit beansprucht, die Arbeitsplätze von über 130.000 Beschäftigten wurden vorerst damit gesichert. Derzeit arbeiten noch fast 21.000 Beschäftigte kurz.

    „Viele Unternehmen benötigen diese Unterstützung auch weiterhin“, stellt die Landesgeschäftsführerin der Arbeitsmarktservice Salzburg, Jacqueline Beyer, fest. „Eine neue Richtlinie auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung regelt jetzt, dass Betriebe, welche die drei Monate Kurzarbeit nach der Erstgewährung und weitere drei Monate Verlängerung bereits ausgeschöpft haben, die Kurzarbeit bis 30. September ausdehnen können“, informiert die AMS-Chefin. Außerdem könne in Fällen, in denen der Kurzarbeitszeitraum die drei Monate nicht ausschöpft, ein Änderungsbegehren auf Ausschöpfung des Kurzarbeitszeitraums eingebracht werden.

    Ein weiterer wesentlicher Punkt wird in der neuen Richtlinie geregelt, so Beyer: „Das Damoklesschwert einer generellen Beihilfenrückzahlung für einen Teil der Beschäftigten wurde nun von den Betrieben genommen. Wenn diese nämlich für Beschäftigte bereits Kurzarbeitsbeihilfe abgerechnet und erhalten haben, die vor Kurzarbeitsbeginn noch keinen vollen Monat im Betrieb beschäftigt waren, dann muss das AMS diese Beihilfe zurückfordern. Um aber einen generellen Verlust der Kurzarbeitsbeihilfe für diesen Personenkreis abzuwenden, kann für diese Personen nun rückwirkend ein Erstbegehren bis spätestens 30. September eingebracht werden.“

    Wichtig für Unternehmen: Alle mit den neuen Regelungen in Verbindung stehenden Anträge und Begehren müssen ausnahmslos über das eAMS-Konto eingebracht werden.

    Über Details und die erforderlichen Unterlagen informiert das AMS Salzburg unter www.ams-topline.at. Dort findet sich auch ein Video mit näheren Erklärungen.

    Zur Kurzarbeit neu ab 1. Oktober wird es eine neue Vereinbarung der Sozialpartner geben. „Sobald diese vorliegt, wird sofort darüber informiert. Bis dahin ersucht wir, von Anfragen abzusehen“, bittet Landesgeschäftsführerin Beyer.

    Erforderliche Unterlagen und Fristen:

    Bei erfolgter voller Ausschöpfung des Kurzarbeitsrahmens ist die eigens für diesen Fall erstellte Sozialpartnervereinbarung „Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung auf September 2020“ zu verwenden. Dieses Änderungsbegehren muss vor Einreichung der letzten Teilabrechnung des laufenden Begehrens, spätestens jedoch bis 30. September, beim AMS einlangen.

    Wurde der Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten nicht ausgeschöpft, ist für den verbleibenden Zeitraum bis 30. September die von den Sozialpartnern vorgesehene Verlängerungsvereinbarung (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung Version 7) zu verwenden.

    Für Personen, bei denen mangels vollen Monatsbezugs keine Beihilfe gebührte, ist ein Kurzarbeits-Erstbegehren bis 30. September einzubringen. Voraussetzungen dafür: eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung und ein Lohnkontoauszug als Nachweis des vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit. Dieser Erstantrag kann für den Zeitraum ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats gestellt werden. In diesem Fall sind diese Personen im ersten Beschäftigungsmonat voll zu entlohnen.
     

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