Wien (OTS) - Besonders in den Wintermonaten besteht ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren. Um gesundheitlich stärker gefährdeten Personen auch in den kommenden Wochen bestmöglichen Schutz am Arbeitsplatz zu bieten, wird die Möglichkeit der Risikogruppenfreistellung mit Jahresbeginn 2023 letztmalig bis April 2023 verlängert.
Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die ihre berufliche Tätigkeit nicht im Homeoffice erledigen können und für die es am Arbeitsplatz weder Umgestaltungsmöglichkeiten gibt, noch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes möglich ist, vom Dienst freigestellt werden können. Die sogenannte Risikogruppenverordnung wird bis 30. April 2023 verlängert.
„Da das Covid-Infektionsgeschehen besonders in den Wintermonaten zunimmt, wollen wir die notwendigen Maßnahmen setzen, um besonders vulnerable Gruppen keinem erhöhtem Gesundheitsrisiko am Arbeitsplatz auszusetzen. Wir verlängern daher die Risikogruppenfreistellung noch ein letztes Mal bis Ende April 2023. Damit schützen wir Personen, für die eine Infektion mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko darstellt“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.
„Mit der Corona-Schutzimpfung und den niederschwellig verfügbaren COVID-19-Medikamenten stehen uns effektive Werkzeuge zur Verfügung, um sich selbst, aber auch seine Mitmenschen zu schützen. Einen zusätzlichen Schutz am Arbeitsplatz gewährleisten wir mit der Verlängerung der Risikogruppenverordnung bis Ende April 2023. Niemand, der ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf hat oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss die Sorge haben, sich am Arbeitsplatz einer hohen Gefahr aussetzen zu müssen“, so Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch.
Die aktuell gültige Verordnung basiert auf einer im Juni beschlossenen und im Dezember verlängerten gesetzlichen Regelung für Risikogruppen und wird aufgrund der allgemein rückläufigen Infektionszahlen und der allgemeinen Lockerung aller Corona-Schutzmaßnahmen bis 30. April 2023 verlängert. Die Dienstfreistellung kommt nur im äußersten Fall zur Anwendung und dient als Schutz für Personen, die durch Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko durch eine Covid-19-Erkrankung fürchten müssen. Dort, wo die berufliche Tätigkeit im Homeoffice erledigt werden kann oder eine Arbeitsplatzumgestaltung zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes möglich ist, kann der Tätigkeit weiterhin nachgegangen werden. Die Kosten für die Freistellung werden dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu 100 Prozent ersetzt.
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