Dr. Martin KOCHER - Antwort zu Parlamentarischen Anfrage betreff - Projekt JobIMPULS

Geschäftszahl: 2021-0.698.701 Ihr Zeichen: BKA - PDion (PDion)8160/J-NR/2021
Wien, am 06. Dezember 2021

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Abgeordneten zum Nationalrat Christian Drobits, Genossinnen und Genossen haben am 06.10.2021 unter der Nr. 8160/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend AMS-Projekt „Jobimpuls" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung hat das Arbeitsmarktservice (AMS) am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen besonders zu unterstützen und ihnen Beschäftigungschancen zu eröffnen. Für eine passgenaue Unterstützung ist vielfach eine umfassende Diagnose der individuellen Ausgangslage der Personen sowie deren Fähigkeiten und Fertigkeiten, aber auch deren mögliche Einschränkungen erforderlich. Hier ein genaues Bild zu erhalten, ist für die Arbeitsuchenden selbst und auch für die Beraterinnen und Berater des AMS sowie für die vom AMS beauftragten Einrichtungen enorm hilfreich.

Dabei kann die Gesundheit der Personen eine ganz erhebliche Rolle spielen und muss daher – selbstverständlich unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen – wenn notwendig auch genau beleuchtet werden. Dies sollte möglichst mit bewährten, erprobten Instrumenten erfolgen, um ein umfassendes, gut abgesichertes Bild über die Chancen einer Person am Arbeitsmarkt zu erhalten.

Selbstverständlich werden solche Instrumente immer wieder reflektiert und hinterfragt. 
Zentral ist jedoch zu betonen, dass diese Instrumente als Hilfe für arbeitssuchende Personen eingesetzt werden, um diese gezielt unterstützen zu können und nicht um zu stigmatisieren oder zu benachteiligen.

 


Zur Frage 1

  • Seit welchem Zeitpunkt ist das Projekt Jobimpuls und damit der Fragebogen genau im Einsatz?

  • Wann und mit welchen Konditionen erfolgte die Ausschreibung?

  • Wer hat den Auftrag zum Erwerb und Einsatz des Produkts Jobimpuls erteilt?

Die Methode „Jobimpuls“ ist seit dem 02.11.2018 in Österreich im Einsatz. Das Vergabeverfahren wurde im Februar 2018 als Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) durchgeführt. Es handelte sich um die Vergabe eines Auftrages im Oberschwellenbereich. Der Auftraggeber (ein Partnerunternehmen des AMS Wien) führte das Verhandlungsverfahren als zweistufiges Verfahren durch.

Im Vergabeverfahren wurde der Zukauf eines Tools zur Erstellung eines wissenschaftlich fundierten Kompetenzprofils ausgeschrieben.
Der Auftrag zum Einsatz der Jobimpuls-Methode in Projekten des AMS Wien wurde aufgrund der positiven Erfahrungen in der Pilotierungsphase 2020 vom AMS Wien erteilt.


Zur Frage 2

  • Inwieweit waren Sie bzw. das Ressort oder Mitarbeiter:innen des Kabinetts eingebunden?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts oder meines Kabinetts waren nicht eingebunden. Es handelt sich um eine Entscheidung im Wirkungsbereich des AMS.


Zur Frage 3

  • Welche anderen Fragebögen wurden vom AMS oder den beauftragten Betreuungsund Trägerorganisationen im Zeitraum von 2012 bis 2018 verwendet
    (bitte um Übermittlung dieser Fragebögen)?

Für die verschiedensten Aufgabenfelder (Information, Beratung, Betreuung, Vermittlung, Förderung und Existenzsicherung arbeitsuchender Menschen; Berufsinformation und - beratung, Betriebsbetreuung) werden vom AMS mit seinen 98 regionalen Geschäftsstellen und den beauftragten Betreuungsorganisationen eine Vielzahl unterschiedlicher Fragebögen unter Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO verwendet.

Da keine zentrale Übersicht über alle eingesetzten Fragebögen besteht, ist eine Beantwortung dieser Frage bzw. Übermittlung nicht möglich.


Zur Frage 4

  • Zu welchem Zweck wurden dabei diese Daten verwendet?
  • Wann wurden diese gelöscht?
  • Wenn nicht, werden diese noch immer verwendet bzw. verarbeitet?

Daten im Bereich des AMS werden zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verwendet, unter anderem für die Beratung bei der Wahl des Berufes und Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt, zur Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (zum Beispiel durch Schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen), zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Einsatz von Beihilfen, zur Prüfung und Gewährung von Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) und Beihilfen, zur Bearbeitung von Anträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie aus statistische Zwecken und zu Forschungszwecken (zum Beispiel Ermittlung der Arbeitslosenquote).

Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Datenschutzgesetz (DSG) in Verbindung mit den einschlägigen Gesetzen wie dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), dem Überbrückungshilfegesetz (ÜHG), dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Hervorzuheben sind dabei § 25 AMSG (in Verbindung mit §§ 29, 30 und 32 AMSG) sowie § 6 AMFG und § 69 AlVG. Die Datenlöschung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der DSGVO.


Zur Frage 5

  • Wurde vor Beginn des Projekts Jobimpuls und des Einsatzes des Fragebogens mit der DSB Kontakt aufgenommen?
  • Wenn nein, warum nicht?

Das AMS hat keinen Kontakt mit der Datenschutzbehörde aufgenommen, weil keine rechtliche Notwendigkeit dazu bestand. Die DSGVO sieht keine Verpflichtung zur Vorlage/Vorabprüfung durch die Datenschutzbehörde vor.


Zur Frage 6

  • Wurde vor Beginn dieses Projekts und des Einsatzes des Fragebogens mit dem hauseigenen Datenschutzbeauftragten Kontakt aufgenommen?
  • Wenn nein, warum nicht?
  • Wenn ja, welche Stellungnahme wurde von ihm abgegeben?

Die Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Arbeit erstreckt sich gemäß der aktuellen Geschäftseinteilung ausschließlich auf das Ressort, ohne ausgegliederte Rechtsträger.

Durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) wurde die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes ausgegliedert und ihre Durchführung dem AMS übertragen. Das AMS verfügt als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 AMSG) über eine eigene Datenschutzorganisation, die vom Datenschutzbeauftragten des AMS geführt wird.

Vor Beginn des Projektes wurden daher die Datenschutzexpertinnen und Datenschutzexperten des AMS Wien zum Einsatz der JobIMPULS Methode einbezogen bzw. wurden alle erforderlichen Datenschutzfragen mit diesen abgestimmt.


Zur Frage 7

  • Wer ist bei dieser Konstruktion der Datenschutzrechtlich Verantwortliche, das AMS, die Jobnet AG oder jemand anderer?

Die datenschutzrechtliche Verantwortung ist je nach Vertragskonstruktion des AMS mit den jeweiligen Trägerorganisationen unterschiedlich.

In der Regel ist im Sinne des Datenschutzes (Terminologie Art. 4 DSGVO) das AMS Verantwortlicher und die Trägerorganisation der jeweiligen Maßnahme Auftragsverarbeiter.

Die Trägerorganisation schließt mit Jobnet einen Subauftragsverarbeitervertrag ab.

Seitens des AMS wurden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch Abschluss eines Vertrages gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem AMS und der jeweiligen Trägerorganisation (Auftragsverarbeitervertrag) erfüllt. Dieser Vertrag enthält auch rechtlich verbindliche Vorgaben für den Abschluss eines Subauftragsverarbeitungsvertrages zwischen der
Trägerorganisation und Jobnet.


Zur Frage 8

  • Wurde vor Beginn dieses Projekts und des Einsatzes des Fragebogens eine Risikoabschätzung und eine Datenschutzfolgenabschätzung durch das AMS durchgeführt?
  • Wenn nein, warum nicht?
  • Wenn ja, welche Ergebnisse wurden erzielt?

In den vertraglichen Unterlagen von Jobnet ist eine Risikoanalyse enthalten, ebenso in den technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz (TOM).
Es ist systembedingt sichergestellt, dass das AMS sowie die Beraterinnen und Berater in den Trägerorganisationen die Einträge im Fragebogen über die Jobimpuls Methode nicht einsehen können.


Zur Frage 9

  • Wie war die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Fragebogen im vorgeschriebenen Datenverarbeitungsverzeichnis beschrieben?

Dies erfolgt durch das AMS über die allgemeine Beschreibung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Datenverarbeitungsverzeichnis. Darüber hinaus wird die Datenanwendung im Datenverarbeitungsverzeichnis der Jobnet AG gemäß Art 30 DSGVO beschrieben.


Zur Frage 10

  • Wo finden die höchst sensiblen Gesundheitsfragen in diesem Fragebogen ihre gesetzliche Deckung
    (bitte um Bekanntgabe der Gesetzesbestimmungen)?

Die gesetzliche Deckung ist durch § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) sowie insbesondere in § 9 und § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) gegeben.

Darüber hinaus liegt dazu auch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG W256 2235360-1/5E vom 18.12.2020 vor.


Zur Frage 11

  • Kommt der kritisierte Fragebogen Jobimpuls auch direkt im AMS bzw. in dessen Länderstellen zum Einsatz?
  • Wenn ja, zu welchem Zweck und in welchen Bundesländern bzw. in wie vielen und welchen Geschäftsstellen des AMS?

Der Fragebogen kommt im AMS nicht direkt zum Einsatz.


Zu den Fragen 12 und 13

  • Wie viele Betreuungs- bzw. Trägereinrichtungen des AMS nutzen Jobimpuls?
  • Welche Einrichtungen sind das konkret
    (bitte namentlich und nach Bundesländern gegliedert anführen)?
  • In wie vielen und welchen Projekten der Betreuungs- bzw. Trägereinrichtungen kommt Jobimpuls zum Einsatz
    (bitte nach Projekten und Bundesländern gegliedert anführen)?

Die Methode Jobimpuls wird von 18 Trägerorganisationen des AMS eingesetzt.

Details zu den Trägerorganisationen und den Projekten sind der Anlage zur Frage 12 zu entnehmen.


Zur Frage 14

  • Bei welchen Klient:innen-Gruppen des AMS kommt Jobimpuls zum Einsatz?
  • Wie erfolgt die Entscheidungsfindung, welche Klient:innen den Fragebogen zu Jobimpuls ausfüllen sollen?

Jobimpuls kann bei Personen zum Einsatz kommen, welche durch die einzelnen vom AMS beauftragten Projekte betreut und unterstützt werden.

Die Jobimpuls Methode wird für unterschiedliche Zielgruppen verwendet, wie

  • Jugendliche,
  • Wiedereinsteigerinnen,
  • Frauen,
  • ältere Arbeitssuchende,
  • Langzeitbeschäftigungslose
  • Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Der Einsatz erfolgt zum überwiegenden Teil für die Gruppe jener Personen, die bereits lange auf Arbeitssuche sind.

Je nach Zielgruppe und Projektvorgaben erfolgt die Entscheidung, ob das Fragebogenmodul Verwendung findet. Beim Basischeck bzw. Sofortangebot ist dies nicht der Fall, da hier das
Fragebogenmodul nicht vorgesehen ist.
Beim Perspektivencheck und beim Potenzialscreening kann das Fragebogenmodul im Rahmen vertiefender Beratung zur Anwendung kommen.

Generell erfolgt der Einsatz des Fragebogens bei arbeitsmarktpolitischer und diagnostischer Sinnhaftigkeit.


Zur Frage 15

  • Wie viele Personen haben den Fragebogen Jobimpuls bereits seit Einführung des Projekts ausgefüllt?
    (bitte nach Jahren gegliedert anführen)
  • Falls ihrem Ressort dies - wie medial kolportiert nicht bekannt ist – was ist der Grund dafür?
  • Wie viele Lizenzen wurden für Jobimpuls seit Einführung bezahlt?

Für die Jahre 2018 bis 2020 wurden die Daten zum Jobimpuls Fragebogen bereits gelöscht.

Im Jahr 2021 haben 6.967 Personen den Fragebogen ausgefüllt.

Die Methode Jobimpuls wurde

  • im Jahr 2018 von 67 Personen,
  • im Jahr 2019 von 4.211 Personen,
  • im Jahr 2020 von 20.240 Personen
  • im Jahr 2021 bis einschließlich September von 24.326 Personen genutzt.


Zur Frage 16

  • Ist es richtig, dass pro online ausgefülltem Fragebogen Lizenzkosten von 40 € entstehen?
  • Welche Gesamtkosten für die Implementierung und Nutzung von Jobimpuls sind seit Einführung des Projekts entstanden?

Für den Zukauf der Lizenzen für die Verwendung des gesamten Online-Tools wurden Staffelpreise vereinbart.
Die Staffelpreise verstehen sich für den Abruf aller zukünftigen Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, die im Auftrag des AMS das Online Kompetenzenanalysetool zukaufen.

Für die Staffelpreise gilt das Zusammenrechnungsprinzip, das heißt, dass alle abgerufenen Lizenzen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vom Auftragnehmer zusammen zu rechnen sind.

Für das AMS Wien wurde aufgrund der Größenordnung ein deutlich günstiger Preis vereinbart. Daher ist – gerechnet auf das laufende Kalenderjahr – von durchschnittlichen Lizenzkosten in der Höhe von € 40 bis € 45 auszugehen, jeweils abhängig von den am Ende des Jahres tatsächlich in Anspruch genommenen Lizenzen.

Für die Implementierung der Jobimpuls-Methode sind Kosten von rund € 200.000 für die Adaptierung der von Jobnet verwendeten Jobdatenbank, u. a. für die Anpassung an das BIS-System sowie Berichtsvorlagen für die Anwendung in Österreich entstanden.


Zur Frage 17

  • Wie schätzt Ihr Ressort das Kosten-Nutzenverhältnis des Projekts Jobimpuls ein?
  • Erfolgte bereits eine Evaluierung des Projekts Jobimpuls?
  • Wenn ja, mit welchem Resultat?
  • Wenn nein, werden Sie eine Evaluierung beauftragen?

In der ersten Durchführung erfolgte in den Jahren 2019/2020 eine Evaluierung.

Diese hat gezeigt, dass sich durch den Einsatz des Online-Tools die Qualität der Beratung erhöht, indem durch das Beratungstool eine Gleichbehandlung, Standardisierung und Objektivierung
des Beratungsprozesses im positiven Sinn sichergestellt wird.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung sind:
Jobimpuls wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für eigenständige Bewerbung und in Kombination mit Beratung sehr geschätzt, auch bei Personen mit wenig Kenntnissen und Berufserfahrung.

Die Möglichkeit der Selbsterfahrung/Reflexion wird als „Empowerment“ erlebt. Durch die Ergebnisse im Rahmen der Jobimpuls Methode konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer motiviert und im Selbstwert gestärkt werden. Die Benutzerfreundlichkeit und der technische Support des Programms wurden hervorgehoben. Es gab allgemein eine hohe Zufriedenheit mit der Beratung seitens der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Auch die AMS-Beraterinnen und Berater schätzen die Ergebnisse aus den Berichten


Zur Frage 18

  • Ist es richtig, dass die über Jobimpuls online eingegebenen Daten mit Klarnamen der AMS-Klient:innen bei der deutschen Jobnet AG landen?
  • Zu welchem Zeitpunkt werden die eingegebenen Daten anonymisiert, dh. ab wann kann der Fragebogen keiner einzelnen Person mehr zugeordnet werden?
  • Oder werden diese Daten nur pseudonymisiert?

Die Antworten in den Fragebögen werden sofort pseudonymisiert und sind weder den Beraterinnen und Berater bei der Jobnet AG und den Trägerorganisationen noch dem AMS
einsehbar.


Zur Frage 19

  • Wie und durch wen erfolgt die Auswertung der Angaben aus den Jobimpuls Fragebögen?
  • Wem werden die Resultate zur Verfügung gestellt?

Alle Daten werden in einem hierfür zertifizierten Rechenzentrum gemäß dem höchsten Standard (ISO-27001) in Deutschland (Frankfurt am Main) verarbeitet.

Auf das System hat nur die Jobnet AG selbst Zugriff.

Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben.

Die Auswertung der Fragebögen erfolgt automatisiert.

Nur die Resultate der Auswertung werden zuständigen Beraterin/dem zuständigen Berater bei der Trägerorganisation und der Teilnehmerin/dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Beratungsgespräche bei den Trägerorganisationen werden auf Basis dieser Resultate geführt und fließen im Beratung und vermittlungsrelevanten Teil der Beratungsergebnisse verallgemeinert ein. 

Die Antworten auf die einzelnen Fragen sind weder dem AMS noch den Betreuerinnen und Betreuern in den Einrichtungen, die Jobimpuls einsetzen, zugänglich. Den Betreuerinnen und Betreuern in den Einrichtungen stehen nur die gesamthafte Auswertung, also 

  • gut
  • mittel
  • schlecht

zur Verfügung.

Die Auswertung bzw. Besprechung der Chancenprofile und der vorgeschlagenen Stellenangebote führt der Träger gemeinsam mit den Kundinnen und Kunden durch. Die Resultate werden den teilnehmenden Kundinnen und Kunden sowie dem AMS zur Verfügung gestellt.


Zur Frage 20

  • Wie lautet die Datenschutzvereinbarung und die freiwillige Einwilligungs / Einverständniserklärung der AMS-Klient:innen für die Teilnahme an der Beantwortung des Online-Fragebogens?
    (bitte um Übermittlung des genauen Wortlauts zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage)

Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist laut DSGVO nicht erforderlich, da die Datenverwendung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Den datenschutzrechtlichen
Informationspflichten wird nachgekommen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden von den Beratungskräften im Zuge des Betreuungsverlaufs über die Freiwilligkeit immer wieder entsprechend informiert 
(Informationsveranstaltung, Erstgespräch, Freischaltung der einzelnen Module).

Weiters darf ich auf folgende Datenschutzerklärung verweisen, welche unter 

https://jobimpuls.me/jobnet/terms_of_use_applicant?sid=atitw&no_template=1&no_navigation=1&jobimpuls=1&nc=1

abrufbar ist.

Diese Datenschutzerklärung ist auch unter https://jobimpuls.me/itworks auffindbar.

Zusätzlich erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer diesen Text auch zur Bestätigung angezeigt, nachdem sie sich das erste Mal eingeloggt haben.
Die Beantwortung zur Datenschutzvereinbarung erfolgt mit der Beantwortung zur Frage 24.


Zur Frage 21

  • Hat nach ihrem Informationsstand die deutsche Jobnet AG mit dem zuständigen Berliner Datenschutzbeauftragten bezüglich der Verwendung dieses Fragebogens und der Datenverarbeitung Kontakt aufgenommen?

Es erfolgte keine Kontaktaufnahme, die Anwendungen der Jobnet AG sind zertifiziert durch Datenschutz Zert GmbH gemäß IPS (Internet Privacy Standards).


Zur Frage 22

  • Gab es eine Risikoabschätzung bzw. eine Datenschutzfolgenabschätzung durch die Jobnet AG?

Es gab eine Risikoabschätzung, die Details sind der Anlage zur Frage 22 zu entnehmen.


Zur Frage 23

  • Hat der Datenschutzbeauftragte der Jobnet AG der Verwendung dieses Fragebogens zugestimmt?

Ja, es erfolgte eine Zustimmung durch den Datenschutzbeauftragen der Jobnet AG.


Zur Frage 24

  • Wie lautet die vorgeschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem AMS und der Jobnet AG als Auftragsverarbeiter?

Für das AMS Wien wurde am 31.10.2018 eine schriftliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Das AMS hat Auftragsverarbeiter Verträge mit den jeweiligen Trägerorganisationen abgeschlossen, die dann mit der Jobnet AG einen Subauftragsvertrag vereinbarten.

Ich darf dazu beispielhaft auf die drei Anlagen zur Frage 24 verweisen.


Zur Frage 25

  • Ist den Jobimpuls nutzenden Klient:innen des AMS die konkrete Funktionsweise des Fragebogens (wie kommt die Einschätzung zustande) transparent?
  • In welcher Form werden die Klient:innen darüber aufgeklärt?

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Vorfeld ausführlich über den Zweck des Fragebogens und den erwarteten Nutzen persönlich informiert
(Funktionsweise, Auswertung und Resultate).

Die Beratungskräfte haben dazu vor ihrer ersten Anwendung der Jobimpuls Methode eine ausführliche, zweitägige Einschulung durch die Jobnet AG erhalten. Vor Verwendung des Fragebogens wird ein Aufklärungsgespräch durchgeführt und darauf hingewiesen, dass die Beantwortung des Fragebogens freiwillig ist.

Die Aufklärung erfolgt auch im Rahmen der schriftlichen Datenschutzerklärung.


Zur Frage 26

  • Was passiert mit den eingegebenen Fragebogen-Daten nach deren Auswertung?
  • Von wem werden diese zu welchem Zweck verwendet?

Die Antworten werden von der Jobnet AG pseudonymisiert bzw. gelöscht.


Zur Frage 27

  • Wie wird sichergestellt dass die erhobenen Daten von der Jobnet AG nach der Auswertung für die Beratung auch gelöscht werden?

Die Sicherstellung basiert auf den vertraglichen Grundlagen.
In den vertraglich vereinbarten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz (TOM) der Jobnet AG sind die Löschkonzepte festgelegt.


Zur Frage 28

  • Im Fragebogen für Jobimpuls sind zahlreiche Fragen zu Gesundheitsdaten zu beantworten; so wird ua. nach
    psychischen Erkrankungen,
    Geburtsfehlern 
    Geschlechtskrankheiten
    gefragt, die nach der DSGVO einen besonderen Schutz genießen.
    Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, die offensichtlich für die Verarbeitung bei der Jobnet AG in Deutschland gespeichert werden.

  • Ist es aus Sicht ihres Ressorts notwendig, sinnvoll und rechtlich zulässig, derart sensible medizinische Daten zu erheben, nur um „weitere Ressourcen und Ansatzpunkte für die Beratung“ zu erhalten?

Dieser Fragebogenteil kann in vertiefenden Beratungen angeboten werden, muss jedoch nicht verwendet werden.

Er ist ein Selbsteinschätzungstest und unterstützt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sich selbst und die angestrebten beruflichen Ziele besser einschätzen zu können. Bei der Anwendung von Online-Fragebögen ist es unumgänglich, die Einträge für die Auswertung auch kurzfristig zu speichern.

Daher wird in diesem Fall ein professionelles Testsystem angewandt, dass allen erforderlichen notwendigen Vorgaben betreffend Qualitätsmanagement und Datenschutz entspricht.

Gesundheitliche Themen sind im Beratungsprozess dann relevant, wenn Vermittlungsvorschläge kein „Matching“ ermöglichen, weil Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer bestimmte Tätigkeiten nicht mehr umfänglich oder nur eingeschränkt ausführen können und daher erwartete Kompetenzen für einen Arbeitsantritt nicht vorliegen. Es unterstützt das Beratungssetting, wenn sensible Fragen eben nicht durch die Beratungskräfte gestellt werden.

Die teilnehmenden Personen füllen den Fragebogen für sich aus, erhalten einen Gesamtscore, der dann im Beratungsgespräch besprochen wird.

Auch dann werden diese sensiblen Daten nicht angesprochen, da sie gar nicht sichtbar sind, sondern auf einer allgemeinen Ebene behandelt werden. Das Ergebnis der Beratung kann beispielsweise eine Empfehlung für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit beim Kompetenzzentrum Begutachtung sein.

Gemäß § 29 Abs. 4 AMSG gehört zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice auch die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze sowie ergänzende bzw. vorbereitende Maßnahmen. Dabei ist besonders auf die individuelle Leistungsfähigkeit, den Auf- und Ausbau von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu achten.

Daraus ergibt sich die gesetzliche Notwendigkeit, auch Gesundheitsdaten zu erheben und die Vermittlungsrelevanz abzuklären.


Zur Frage 29

  • Im Fragebogen für Jobimpuls sind auch zahlreiche Suggestivfragen enthalten, deren ehrliche Beantwortung manche Klient:innen nicht immer im besten Licht erscheinen lassen könnte. Wo liegt hier der Mehrwert, um „weitere Ressourcen und Ansatzpunkte für die Beratung“ zu erhalten?

  • Sehen Sie hier nicht einen Verstoß nach dem Kopplungsverbot im Datenschutzgesetz?

Im Jobimpuls-Fragebogen sind keine Suggestivfragen enthalten.

Weiters ist die Beantwortung der Fragen für die Beraterinnen und Berater nicht einsehbar. Es werden nur Fragen gestellt, deren Auswertung für die weitere Beratung sinnvoll sind. Einzelne Fragen
werden gemäß klassischer Testtheorie gestellt, um die Reliabilität (interne Konsistenz) sicherzustellen. Ein Bezug zum/Ein Verstoß nach dem Koppelungsverbot gemäß DSGVO ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit nicht gegeben. Es ist vertraglich sichergestellt, dass die Jobnet AG die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwenden darf und die Datenverwendung nur für den im Vertrag genannten Zweck zulässig ist.


Zur Frage 30

  • § 25 AMSG Arbeitsmarktservicegesetz beinhaltet jene personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, zu deren Verarbeitung das AMS insoweit ermächtigt ist, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. 
    Die im Rahmen von Jobimpuls erhobenen Daten gehen weit über die in § 25 Arbeitsmarktservice angeführten Daten hinaus.

  • War dies der Grund, dass diese bis in sensibelste Bereiche hineingehende Erhebung von Daten an eine externe Firma in Deutschland ausgelagert wurde?

  • Auf welcher rechtlichen Basis ist das AMS berechtigt, diese Dienstleistung auszulagern?


Grund für die Beauftragung externer Trägerorganisationen mit der Betreuung und Unterstützung von arbeitsuchenden Personen ist, diese durch spezialisierte Einrichtungen möglichst optimal und maßgeschneidert bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die rechtliche Basis für die Beauftragung geeigneter Einrichtungen mit diesen Dienstleistungen findet sich im § 30 Abs. 3 AMSG.


Zur Frage 31

  • Seitens des AMS wird betont, dass Jobimpuls zur Feststellung des Work Ability Index (WAI) oder Arbeitsbewältigungsindex eingesetzt wird und die Nutzung für die Klient:innen freiwillig ist.
    Nun dürfte die Botschaft der Freiwilligkeit aber nicht immer klar kommuniziert worden sein bzw. haben Klient:innen des AMS oft Angst, ihren Anspruch auf Leistungen zu verlieren, wenn sie die Fragen nicht beantworten. Sind ihrem Ressort Fälle bekannt, in denen arbeitslose Personen Leistungsansprüche wegen der Weigerung zur Teilnahme an Jobimpuls verloren haben?

  • In welcher Form wird die Freiwilligkeit der Teilnahme an Jobimpuls kommuniziert?

Es sind meinem Ressort keine Fälle des Verlustes von Leistungsansprüchen wegen Weigerung des Ausfüllens des Fragebogens von „Jobimpuls“ bekannt.

Die Freiwilligkeit wird insbesondere auch über das Aufklärungsgespräch und die Datenschutzerklärung kommuniziert.


Zur Frage 32

  • Wie viele Beschwerden über diesen Fragebogen wurden dem AMS bekannt und wie wurde darauf reagiert?

Im Bereich des AMS Wien gab es eine Beschwerde, darüber hinaus wurden im AMS keine Beschwerden dazu registriert. Die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden des AMS mit den Beratungseinrichtungen, die Jobimpuls einsetzten, ist vielfach besonders hoch.


Zur Frage 33

  • Wie viele Beschwerden über diesen Fragebogen wurden wegen Datenschutzverletzungen an die DSB gerichtet?

  • Wie viele Verfahren sind zur Zeit anhängig und wie viele Erledigungen liegen bereits vor?

Es sind mir keine Beschwerden über den Fragebogen wegen Verletzung des Datenschutzes an die Datenschutzbehörde bekannt.


Zur Frage 34

  • Sind dem Ressort deswegen auch Beschwerden bekannt geworden, die am ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht wurden?

Es sind mir auch keine diesbezüglichen Beschwerden bekannt.


Zur Frage 35

  • Ist es richtig, dass gegen das AMS bei Datenschutzverstößen nach § 30 Abs. 5 DSG durch die DSB keine Geldbuße verhängt werden kann?

  • Wenn ja, halten Sie dies für gerechtfertigt?

Es ist richtig, dass gegen das AMS durch die Datenschutzbehörde keine Geldbußen verhängt werden können.

Das AMS finanziert sich im Wesentlichen über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Mitteln des Bundes.

Es wäre nicht zweckmäßig, öffentliche Mittel für Geldbußen aufzuwenden, um diese wieder den öffentlichen Mitteln zuzuführen.

Das AMS verwendet die zur Verfügung stehenden Mittel, um seinen gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung und Betreuung von arbeitsuchenden Personen und personalsuchenden Unternehmen
wahrzunehmen.
Es wäre nicht zweckmäßig, wenn diese Leistungen für Arbeitsuchende und Betriebe infolge von Geldbußen eingeschränkt werden müssten.


Zur Frage 36

  • Werden Sie die weitere Notwendigkeit des Einsatzes des Projekts Jobimpuls überprüfen?

  • Soll der Fragebogen weiterhin eingesetzt werden?

  • Wenn nein, welche anderen Schritte werden sie veranlassen?

Der Einsatz des Instruments „Jobimpuls“ bei der Betreuung und Unterstützung arbeitsuchender Personen ist aus arbeitsmarktpolitischer Sicht weiterhin zweckmäßig.

Eine weitere Überprüfung des Fragebogens wurde bereits veranlasst.

 

Univ.-Prof. Dr. Martin Kocher

 

 

 

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