Geschäftszahl: 2021-0.480.074
Arbeitslosenversicherung: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung;
Schulungsmaßnahmen und Parteienverkehr
Sehr geehrter Vorstand!
Lieber Herbert, lieber Johannes!
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung) erlassen und geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung), BGBl. II Nr. 278/2021, wurde mit 28. Juni 2021 kundgemacht.
Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) ist mit 1. Juli 2021 in Kraft
getreten.
Mit dieser Verordnung werden die Regelungen der mit 19. Mai 2021 in Kraft getretenen
COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, abgeändert, weshalb die
diesbezüglich ergangenen Erlässe betreffend die Schulungsmaßnahmen des AMS vom 18.
Mai 2021, 2021-0.355.245, betreffend Kontrollmeldungen vom 21. Mai 2021, 2021-
0.361.027,sowie die Beantwortung des Weisungsersuchens des AMS Österreich vom 1. Juni
2021, 2021-0.381.495, durch den vorliegenden Erlass ersetzt werden.
AMS-Kurse sind – wie auch einer Auskunft des zuständigen BMSGPK zu entnehmen ist –
Zusammenkünfte gemäß § 12 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung.
Demnach gelten bei Kursen mit bis zu 100 Personen keine Einschränkungen.
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entfällt daher die Verpflichtung zum Tragen einer
Maske, zur Einhaltung eines Mindestabstandes sowie zur Erbringung eines Nachweises
einer geringen epidemiologischen Gefahr
(negatives Ergebnis eines Antigentests oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, einen Nachweis über eine überstandene Infektion oder eine Impfung gegen COVID-19; „3-G-Nachweis“).
Von den Schulungsträgern im Rahmen deren Hausordnung davon allenfalls getroffene abweichende Regelungen bleiben davon unberührt.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Kurs betreuen und unmittelbaren Kontakt zu Kundinnen und Kunden haben, bestehen jedoch strengere Vorgaben. So unterliegen diese Personen § 9 Abs. 1 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und es besteht weiterhin die Pflicht eine Maske (nunmehr ausreichend: Mund-Nasen-Schutz anstatt FFP2-Maske) zu tragen. Können sowohl die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als auch die Kursleiterinnen und Kursleiter einen gültigen Nachweis im Sinne der 3-G-Regel vorweisen, kann gemäß § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung die Maskenpflicht auch für die Kursbetreuerinnen und Kursbetreuer entfallen.
Das Arbeitsmarktservice wird ersucht, die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen der mit den Schulungsträgern zu treffenden Vereinbarung sicherzustellen.
Für Kundinnen und Kunden sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS besteht nach § 4 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und 2 der 2. COVID-19-ÖV grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske (MNS) im Kunden- bzw. Parteienverkehr.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes besteht nach der 2. COVID-19-ÖV nicht mehr.
Verfügt sowohl die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter des AMS als auch die jeweilige Kundin bzw. der Kunde über einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr („3-G-Nachweis“), ist das Tragen einer Maske im konkreten Beratungsgespräch für beide Gesprächsteilnehmer nicht erforderlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS jeweils vor Beginn des Beratungsgesprächs zu klären.
Eine verpflichtende Vorlage eines 3-G-Nachweises für Vorsprachen in den AMS-Geschäftsstellen besteht nach der geltenden Verordnung nicht.
Im Rahmen der Hausordnung soll weiterhin eine Aufforderung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises
vorgesehen werden.
Ein rechtlicher Nachteil auf Grund eines fehlenden 3-G-Nachweises bei persönlichen Vorsprachen (z.B. Anspruchsverlust wegen Kontrollmeldeversäumnisses, Verlust von Anspruchstagen wegen nicht rechtzeitig erfolgter Geltendmachung etc.) wäre aufgrund des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte in der Regel nicht verhältnismäßig, weshalb an die Nichterbringung eines entsprechenden 3-G-Nachweises keine rechtlichen Nachteile für die Betroffenen zu knüpfen sind.
Hingegen kann die trotz entsprechender Ermahnung fortgesetzte Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Kunden- bzw. Parteienverkehr sehr wohl rechtliche Konsequenzen haben: Liegt kein (rechtlich allerdings nicht zwingend erforderlicher) 3-G-Nachweis und auch keine glaubhafte ärztliche Bestätigung von einer bzw. einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bzw. Arzt vor, wonach der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, setzt sie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ro 2019/08/0002) ein Verhalten, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht.
In diesem Fall ist eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen.
Ein solches Verhalten kann auch zu anderen rechtlichen Nachteilen (z.B. Verlust von Anspruchstagen wegen nicht rechtzeitig erfolgter Geltendmachung) führen.
Andere Sachverhalte
(wie z.B. das Verlangen eines COVID-19-Tests durch Arbeitgeber für Vorstellungsgespräche, etc.) sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wobei zu beachten ist, dass die betreffenden Personen zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0242, mwN).
Der Vorstand des AMS Österreich wird ersucht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen über die gegenständlichen Regelungen in Kenntnis zu setzen.
Wien, 13. Juli 2021
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Roland Sauer
Erlass des BMA vom 13-07-2021 / GZ-2021-0480074 hier zum Download als PDF
Quelle: aktive-arbeitslose.at
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