In den §§ 9-11 Alvg wird die sogenannte Arbeitswilligkeit geregelt:
Der §9(1) AlVG: "Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.(...)"
Ist Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 nicht gegeben, kann (!) temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Temporär nur dann, wenn Person eine Stelle ablehnt ( sie kann dann eine andere annehmen).
Generelle Arbeitsunwilligkeit: Eine Person erklärt, sie sei selbständig erwerbstätig. Sie erklärt die fehlende Arbeitswilligkeit, indem sie erklärt, keine zumutbare Beschäftigung ausüben zu können (geht ja nicht, weil selbständig). Generelle Arbeitsunwilligkeit auch dann, wenn Person erklärt, keine andere Beschäftigung als im Gastgewerbe antreten zu wollen
(VwGH vom 5.9.1995).
Generelle Arbeitsunwilligkeit auch dann, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird. Man kann aber nicht von vorneherein von genereller Arbeitsunwilligkeit
sprechen, wenn mehrere Sanktionen gem § 10 AlVg verhängt worden sind.
Der Umstand kann nur ein Indiz auf fehlende Arbeitswilligkeit sein.
Dauersperre bei Arbeitsunwilligkeit nur dann , wenn (s.o.) wirklich Arbeitsunwilligkeit vorliegt.
Ansonsten: Bei Weigerung eine zumutbare Stelle anzunehmen, verliert die Person für die Dauer der Weigerung , mindestens jedoch für 6 Wochen den Anspruch auf Leistung.
Diese Dauer erhöht sich bei weiterer Pflichtverletzung auf 8 Wochen.
Eine Sperre kann dann aufgehoben werden, wenn Person z.B. eine zumutbare Stelle annimmt, dem Auftrag zu einer Um-Nachschulung nachkommt, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung nicht ( mehr ) verweigert, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt.
(AMS-Fachmann)
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