PVA-News / Angehörigenbonus für pflegende Angehörige

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    Angehörigenbonus für pflegende Angehörige


     

    Im Zuge der Pflegereform wurde vom Nationalrat die Einführung

    • des Angehörigenbonus bei Selbst- und Weiterversicherung und

    • des Angehörigenbonus (ohne Selbst- und Weiterversicherung)

    für Personen beschlossen, die eine*n nahe*n Angehörige*n mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 pflegen.

     
    Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023 und beträgt monatlich EUR 125,00.
     
    Die erstmalige Auszahlung des Angehörigenbonus wird voraussichtlich im Dezember 2023 erfolgen.
     
    Das Antragsformular zum Angehörigenbonus finden Sie hier (340.3 KB).
     

    Den Angehörigenbonus bei Selbst-/Weiterversicherung erhalten Sie amtswegig (keine Antragstellung erforderlich), sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


    Wie hoch ist der Angehörigenbonus und wann erfolgt die Auszahlung

    Der Angehörigenbonus wird monatlich in Höhe von 125 Euro ausgezahlt.

    Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Der Angehörigenbonus ist steuerfrei, unpfändbar und wird zB

    • nicht auf die Ausgleichszulage,

    • auf Hinterbliebenenleistungen 

    • die Mindestsicherung angerechnet.

    Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

    Der Angehörigenbonus gebührt pro zu pflegender Person nur einmal.

    Auch wenn Sie mehrere Personen gleichzeitig pflegen, können Sie den Angehörigenbonus nur einmal erhalten.


     Wer ist naher Angehöriger

    Als nahe Angehörige gelten

    • der Ehegatte/die Ehegattin, der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin

    • der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin

    • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person
      in gerader Linie verwandt sind

    • Wahl-, Stief- und Pflegekinder/Wahl-, Stief- und Pflegeeltern

    • Geschwister, Neffe, Nichte, Onkel, Tante, Cousin, Cousine sowie weitere Personen,
      die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind

    • Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin sowie weitere verschwägerte Personen
      in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch
      Heirat oder eingetragene Partnerschaft, mit jemandem verwandt sind.

    • Eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen
      Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt
      lebender arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.

    Was bedeutet Pflege in häuslicher Umgebung

    • Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umfeld, zu verstehen.

    • Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (zB Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht.

    Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person zB aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubes die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.


      Was bedeutet überwiegende Pflege

    Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein naher Angehöriger die Pflege zum größten Teil erbringt. Die
    Inanspruchnahme sozialer Dienste (zB Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für
    den Anspruch auf den Angehörigenbonus.


    Was ist das Netto-Einkommen

    Für die Prüfung des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der
    Antragstellung heranzuziehen. Dieses darf nicht mehr als 1.500 Euro monatlich betragen.

    als Einkommen gelten zB

    • Erwerbseinkommen im In- und Ausland

    • (wiederkehrende) Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung

    • (wiederkehrende) Geldleistungen aufgrund von Pensionsregelungen für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Dienstgebern

    • außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen

    • Bezüge aus ausländischen Versicherungsoder Versorgungssystemen

    nicht als Einkommen gelten zB

    • Ausgleichszulage
    • Pflegegeld
    • Kinderzuschuss
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Leistungen vom Sozialministeriumservice
    • Leistungen von Pensionskassen
    • Pensionen privater Dienstgeber
    • Kinderbetreuungsgeld
    • Beihilfen
    • Einkommen der zu pflegenden Person

    Vom gesamten Jahres-Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die Lohnsteuer oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen.

    Als durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages, auch dann, wenn im maßgeblichen Kalenderjahr nicht durchgehend ein Einkommen bezogen wurde


    Welche Meldevorschriften sind zu beachten

    Ab der Antragstellung bzw. während der Auszahlung des Angehörigenbonus sind alle Änderungen, die den Bezug bzw. die Fortzahlung des Angehörigenbonus betreffen, innerhalb von vier Wochen zu melden.

    Insbesondere ist zu melden:

    • eine Namensänderung

    • ein Wohnsitzwechsel (wenn auch nur vorübergehend)

    • jede Änderung des Einkommens des pflegenden Angehörigen

    • den Beginn sowie das Ende der Selbst- oder Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen/einer nahen Angehörigen

    • das Ende der Pflege in häuslicher Umgebung

    • die Aufnahme der zu pflegenden Person in ein Pflegeheim

     Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung finden Sie hier:

    Informationen zum Angehörigenbonus (62.5 KB)


    Quelle: PVA-News / Stand: 20-07-2023