Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Regierungsprogramm sieht – in begrifflicher Abkehr vom zuletzt verwendeten Begriff der Mindestsicherung – die Schaffung eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes auf Basis der im Regierungsprogramm und im Ministerratsvortrag vom 27. Mai 2018 formulierten Eckpunkte vor. Der Bundesgesetzgeber betritt mit der Neuregelung nicht legistisches Neuland, sondern orientiert sich am Sozialhilferecht einzelner Bundesländer und kann damit an Regelungen anknüpfen, die in einzelnen Bundesländern bereits die Zustimmung von ÖVP, SPÖ und FPÖ gefunden haben.
Wie im Regierungsprogramm festgehalten, stellt die Sozialhilfe ein wesentliches Instrument dar, um Armut zu vermeiden und gleichzeitig die Betroffenen so rasch wie möglich zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt zu führen. Mit der Neugestaltung der Sozialhilfe werden Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem eingedämmt.
Das Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG markiert einen Meilenstein in der Weiterentwicklung des österreichischen Sozialwesens. Der letzte Versuch zur Einführung eines Grundsatzgesetzes in dieser Materie ist in den 1960er-Jahren gescheitert. Seitdem regelten die Länder diese Materie frei. Dies führte zu unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Anfang 2007 zu den ersten ernsthaften Bestrebungen einer bundesweiten Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder. Letztendlich kam es zum Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Allerdings ist diese Vereinbarung mit Ende 2016 ausgelaufen, da die Verhandlungen zu einer Verlängerung und zukünftigen Gestaltung an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien (Bund – Länder) scheiterten.
Die Rechtsentwicklung im Bereich der Sozialhilfe hat seitdem zu einer noch stärker differenzierten Gesetzeslandschaft geführt, als vor Einführung der Mindestsicherung im Jahr 2011. Dies liegt derzeit vor allem an den unterschiedlichen Modellen, die in mehreren Ländern ausgerollt wurden. Dazu gehören diverse Ansätze zur Deckelung von Leistungen oder der leistungsrechtliche Umgang mit zugewanderten Personen. Auch die Höchstgerichte haben sich bereits mit einzelnen Bestimmungen in den neuen Sozialhilfegesetzen beschäftigt.
Eine ebenfalls negative Entwicklung der vergangenen Jahre wurde in der wachsenden Anzahl der Leistungsbezieher und den daraus resultierenden budgetären Folgekosten sichtbar. Diese sind der gestiegenen Arbeitslosigkeit im Zeitraum der Wirtschaftskrise und der steigenden Zuwanderung in den österreichischen Sozialstaat geschuldet. Durch die mit dem neuen Grundsatzgesetz angestoßenen Reformen soll es durch einen optimierten Ressourceneinsatz auch künftig möglich sein, dass diese Leistungen all jenen zu Gute kommen, die der Unterstützung der Solidargemeinschaft tatsächlich bedürfen.
Zentrale Ziele der bundesweiten Neuregelung der Sozialhilfe sind
- zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beizutragen,
- die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu fördern und- zentrale integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele zu unterstützen.
Die Neuregelung soll Geld- und Sachleistungen umfassen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:
- Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen und Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe an den Bund, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.
- Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.
Folgende Grundsätze sollen gelten:
- Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
- Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
- Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken)
abhängig zu machen.
- Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren.
- Sie sind Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, Asylwerbern, Subsidiär Schutzberechtigten sowie Ausreisepflichtigen nicht zu gewähren.
- Für Personen aus Drittstaaten und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sie – vorbehaltlich unionsrechtlicher Besonderheiten – erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in
Österreich zu gewähren.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Armenwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).
Besonderer Teil
Zu Artikel I (Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)
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