Auf die Frage wie das AMS bei COVID-19 Testverweigerung und Vermittlung von Arbeitsuchenden reagiert hat die AMS Ombudsstelle geantwortet
Ihre Fragen zum Themenbereich "COVID-19-Tests und Vermittlung von Arbeitsuchenden" sind vor dem Hintergrund der aktuell geltenden Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben eindeutig zu beantworten:
Kommt eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung aufgrund der Verweigerung eines COVID-19-Tests nicht zustande, ohne dass dafür geeignete Nachsichtsgründe vorgebracht werden können, verliert die Person für die Dauer von zumindest sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Konkret ist also die Vorlage eines COVID-19-Tests immer zumutbar, unabhängig davon, ob dieser von einem Unternehmen für das Bewerbungsgespräch oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gewünscht wird oder für die Ausreise aus einem Risikogebiet notwendig ist.
Das bedeutet, dass die Notwendigkeit der Durchführung eines COVID-19-Tests grundsätzlich vom Unternehmen bestimmt wird. Gibt es hier keine Vorgaben von Unternehmerseite, ist auch kein Test erforderlich. Besteht aber das Unternehmen auf einen negativen Test, und kommt aufgrund der Testverweigerung das Arbeitsverhältnis nicht zustande, ist dies zu sanktionieren.
Freundliche Grüße
Ombudsstelle des AMS NÖ
Quelle: soned.at / 18-05-2021
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