Für das Jahr 2023 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:
bis EUR 5.670,00 | 5,8 % |
ab EUR 5.670,01 | EUR 328,86 |
Bei Bezug von mehreren Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist bei einem Gesamtpensionseinkommen
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundestheaterpensionsgesetz und Pensionsgesetz 1965, sofern auf diese am 31. Dezember 2022 Anspruch besteht.
Personen, die im Jänner 2023
Diese Direktzahlung ist abhängig von der monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz bzw. Betrag:
bis 1.666,66 EUR
30 % des Gesamtpensionseinkommens
ab 1.666,67 bis 2.000,-- EUR
EUR 500,00
ab EUR 2.000,01 bis 2.500,-- EUR
ein Betrag, der von 500,-- EUR
linear auf EUR 0,00 absinkt.
Bei der Feststellung des Gesamtpensionseinkommens bleiben
außer Betracht.
Die Direktzahlung wird zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 (Leistung für Februar 2023) ausgezahlt und auf dem Pensionszahlungsbeleg unter der Kurzbezeichnung "DIREKTXXX,XX" angeführt.
Sie unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht,
stellt kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen dar (brutto für netto) und ist nicht pfändbar.
für Alleinstehende | EUR 1.110,26 |
für Ehepaare *) | EUR 1.751,56 |
*) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
für Witwen/Witwer, für hinterbliebene eingetragene Partner/innen | EUR 1.110,26 |
für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 408,36 |
für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 613,16 |
für Halbwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 725,67 |
für Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 1.110,26 |
Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus | Grenzwert |
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 164,37. | EUR 1.208,06 |
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 419,19. | EUR 1.443,23 |
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 418,74. | EUR 1.948,08 |
Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt.
Den Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest.
Pensionist/innen mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2022 erhalten ab 1. Jänner 2023 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung) - wie bereits ab 1. Jänner 2022.
Jedoch erhält jede/r "Neupensionist/in" mindestens die halbe Pensionserhöhung (2,9 %).
Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt
100 %, wenn der Stichtag im Jänner;
90 %, wenn der Stichtag im Februar;
80 %, wenn der Stichtag im März;
70 %, wenn der Stichtag im April;
60 %, wenn der Stichtag im Mai;
50 %, wenn der Stichtag von Juni bis Dezember
des Kalenderjahres liegt, das der Anpassung vorangegangen ist.
Quelle: PVA-News / Stand: 02-05-2023
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