PVA-News / Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2023

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    Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2023

    Für das Jahr 2023 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

    Pensionserhöhung 2023
    bis EUR  5.670,00  5,8 %
    ab EUR 5.670,01 EUR 328,86

    Bei Bezug von mehreren Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist bei einem Gesamtpensionseinkommen

    • bis zu EUR 5.670,00 jede einzelne Leistung mit dem Faktor 1,058,

    • ab EUR 5.670,01 jede einzelne Leistung mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von EUR 328,86 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundestheaterpensionsgesetz und Pensionsgesetz 1965, sofern  auf diese am 31. Dezember 2022 Anspruch besteht.


    Direktzahlung für das Jahr 2023

    Personen, die im Jänner 2023

    • Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und

    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, EU-/EWR-Staat, der Schweiz, im Vereinigten
      Königreich und in Vertragsstaaten, wo im Abkommen der Export von Einmalzahlungen nicht ausgeschlossen ist, haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023.

    Diese Direktzahlung ist abhängig von der monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz bzw. Betrag:

    bis 1.666,66 EUR 
    30 % des Gesamtpensionseinkommens

    ab 1.666,67 bis 2.000,-- EUR          
    EUR 500,00

    ab EUR 2.000,01 bis 2.500,--  EUR 
    ein Betrag, der von 500,-- EUR 
    linear auf EUR 0,00 absinkt.

    Bei der Feststellung des Gesamtpensionseinkommens bleiben

    • Kinderzuschüsse

    • Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus sowie

    • Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 kein Auszahlungsbetrag ergibt,

    außer Betracht.

    Die Direktzahlung wird zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 (Leistung für Februar 2023) ausgezahlt und auf dem Pensionszahlungsbeleg unter der Kurzbezeichnung "DIREKTXXX,XX" angeführt.
    Sie unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht,
    stellt kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen dar (brutto für netto) und ist nicht pfändbar.


    Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2023

    Richtsätze - Bezieher/innen einer Eigenpension
    für Alleinstehende EUR 1.110,26
    für Ehepaare *)
    EUR 1.751,56

    *) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft


    Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension
    für Witwen/Witwer, für hinterbliebene
    eingetragene Partner/innen
    EUR 1.110,26
    für Halbwaisen bis zur Vollendung des
    24. Lebensjahres
    EUR 408,36
    für Vollwaisen bis zur Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 613,16
    für Halbwaisen nach Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 725,67
    für Vollwaisen nach Vollendung
    des 24. Lebensjahres
    EUR 1.110,26
     

    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

    Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

    • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder

    • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.

    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2023
    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus Grenzwert
    Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.
    Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 164,37.
    EUR 1.208,06
    Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.
    Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 419,19. 
    EUR 1.443,23
    Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.
    Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 418,74. 
    EUR 1.948,08
     

    Pensionsanpassung

    Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt.
    Den Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest.


    Abweichung von der Anpassungsverzögerung bei erstmaliger Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2023

    Pensionist/innen mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2022 erhalten ab 1. Jänner 2023 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung) - wie bereits ab 1. Jänner 2022. 
    Jedoch erhält jede/r "Neupensionist/in" mindestens die halbe Pensionserhöhung (2,9 %).

    Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt

    100 %, wenn der Stichtag im Jänner;
      90 %, wenn der Stichtag im Februar;
      80 %, wenn der Stichtag im März;
      70 %, wenn der Stichtag im April;
      60 %, wenn der Stichtag im Mai;
      50 %, wenn der Stichtag von Juni bis Dezember

    des Kalenderjahres liegt, das der Anpassung vorangegangen ist.


    Quelle: PVA-News / Stand: 02-05-2023